Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instandsetzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten auszahlen lässt (fiktive Abrechnung). Liegen die Reparaturkosten oberhalb von 70% zum Wiederbeschaffungswert, wird bei der fiktiven Abrechnung nach herrschender Rechtsprechung evtl. der Restwert in Abzug gebracht (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert = Entschädigungsbetrag).


Der Geschädigte darf in diesen Fällen sein beschädigtes Fahrzeug zu dem Wert veräußern, den der Sachverständige als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, falls er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat . Hier sei gesagt, dass es immer wieder Fälle gibt in denen, auch bei höheren Reparaturkosten diese Regelung keine Anwendung gefunden hat. Es muss also nicht zwingend ein Restwert akzeptiert werden. Das höhere Restwertangebot der Versicherung muss bestimmte Kriterien erfüllen um akzeptiert werden zu müssen. Ein wichtiger Punkt ist hier unter anderem der regionale Markt, welcher von den Versicherungen oft außer Acht gelassen wird.